OLG Hamm - Beschluß vom 23.09.1997
7 WF 379/97
Normen:
BGB § 1361, § 1601 ; UVG § 7 ; BSHG § 91 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 174

OLG Hamm - Beschluß vom 23.09.1997 (7 WF 379/97) - DRsp Nr. 1998/7394

OLG Hamm, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 7 WF 379/97

DRsp Nr. 1998/7394

1. Nach § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG muß eine Rückabtretungsvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltsberechtigten eine ausdrückliche Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers enthalten, um wirksam zu sein, da der Gesetzgeber mit der Kostenfreistellungsverpflichtung gerade auch den in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken Rechnung tragen wollte, daß der im Interesse des Sozialhilfeträgers klagende Unterhaltsberechtigte im Einzelfall entgegen den Bestimmungen des SGB mit Kosten belastet werden und unter Umständen gezwungen sein konnte, mit dem Sozialhilfeträger um die Kostenerstattung zu kämpfen. Dies sollte vermieden werden.