OLG Hamm - Beschluß vom 24.09.1996
29 W 104/96
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, § 1376 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)247h-k
FamRZ 1997, 363
NJW-RR 1997, 262
NJWE-FER 1997, 100 (LS)

OLG Hamm - Beschluß vom 24.09.1996 (29 W 104/96) - DRsp Nr. 1997/4399

OLG Hamm, Beschluß vom 24.09.1996 - Aktenzeichen 29 W 104/96

DRsp Nr. 1997/4399

1. Ist zum Zeitpunkt der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens davon auszugehen, daß ein Ehegatte sich an der Tilgung einer gemeinsamen Verbindlichkeit dauerhaft nicht beteiligen kann, so entspricht es der ganz allgemeinen Meinung, daß die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten in vollem Umfang im Endvermögen des allein Zahlungsfähigen abzusetzen sind, ohne daß eine Aktivierung des wirtschaftlich wertlosen Ausgleichsanspruchs stattzufinden hat. 2. Setzt eine Ehegatte in die Berechnung des Zugewinnausgleichs eine gemeinsam begründete Verbindlichkeit beider Parteien allein in seinem Endvermögen ein, ohne gleichzeitig den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zu aktivieren, so liegt darin in der Regel die stillschweigende Erklärung, die Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein tragen zu wollen.