OLG Hamm - Beschluß vom 25.05.1992 (8 WF 160/92) - DRsp Nr. 1994/10428
OLG Hamm, Beschluß vom 25.05.1992 - Aktenzeichen 8 WF 160/92
DRsp Nr. 1994/10428
Da sich die Frage, ob ein Verfahrensgegenstand eine Familiensache i. S. des § 23bGVG darstellt, sich grundsätzlich nach deutschem Recht als lex fori bestimmt, ist die Einordnung als Familiensache und dementsprechend die Zuständigkeit des Familiengerichts für folgende im Scheidungsverfahren gestellte, gegen den Ehemann gerichtete Anträge einer türkischen Ehefrau, die beide in der Bundesrepublik Deutschland leben, ausgeschlossen:a. Herausgabe der von ihr in die Ehe mitgebrachten Hausratsgegenstände;b. Zahlung des halben Betrags der Hochzeitsgeschenke.