OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.1997
10 UF 137/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 923

OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.1997 (10 UF 137/96) - DRsp Nr. 1999/9739

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 10 UF 137/96

DRsp Nr. 1999/9739

1. Für die Berechnung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist die Betriebszugehörigkeit während der Ehe ins Verhältnis zu setzen zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Betriebszugehörigkeit beginnt erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Aufnahme in die Hauptversorgung erst ab diesem Lebensjahr erfolgt. 2. Eine Altersversorgung, die an die anrechenbaren Bezüge gebunden ist, kann zwar grundsätzlich als dynamisch angesehen werden. Wenn aber die Höhe der Leistungen von den zuletzt geltenden anrechenbaren Bezügen des Arbeitnehmers abhängig ist, besteht eine daraus folgende Einkommensdynamik nur so lange, wie der Arbeitnehmer dem Betrieb noch angehört. Scheidet er vorzeitig aus dem Betrieb aus, bleibt das letzte Einkommen als Bemessungsfaktor maßgebend. Damit ist die Anwartschaftsdynamik noch nicht gesichert und als verfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB zu behandeln. In den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist in solchen Fällen lediglich der statische Wert des Anrechts einzubeziehen.