OLG Hamm - Beschluß vom 25.09.1996 (12 WF 381/96) - DRsp Nr. 1997/4398
OLG Hamm, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 12 WF 381/96
DRsp Nr. 1997/4398
Liegt einem Versäumnisurteil über Kindesunterhalt eine Einstufung im Bereich der Einkommensgruppe drei der Düsseldorfer Tabelle zugrunde (2.700 DM bis 3.100 DM), dann kann sich der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen einer Abänderungsklage auf eine wesentliche Veränderung seiner Einkommensverhältnisse nur insoweit berufen, als sein Einkommen nach Ablauf der Einspruchsfrist nachhaltig unter den zugrunde gelegten Betrag gesunken ist.