Der Senat weist darauf hin, dass er weiterhin beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.
II.Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Auf die Ausführungen des Beschlusses vom 07.06.2022 wird Bezug genommen.
Im Übrigen steht dem Beschwerdebegehren auch § 7 a UVG entgegen, der das Land NRW insoweit bindet, als für den Zeitraum, in dem der unterhaltspflichtige Antragsgegner Leistungen nach dem
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 7a UVG eine rechtshemmende Einwendung gegen die Forderung begründet oder ob es sich um ein Vollstreckungshindernis handelt.
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