OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2022
11 UF 46/22
Normen:
UVG § 7; UVG § 7a;
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 655/20

Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung von wegen der Leistungen nach dem UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 11 UF 46/22

DRsp Nr. 2023/6866

Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung von wegen der Leistungen nach dem UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen

Die Vorschrift des § 7a UVG, wonach der nach § 7 UVG übergegangene Anspruch nicht "verfolgt" werden soll, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt, ist rechtlich als eine bereits gegen den Anspruch als solchen gerichtete, rechtshemmende Einwendung einzuordnen.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er weiterhin beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

UVG § 7; UVG § 7a;

Gründe

Auf die Ausführungen des Beschlusses vom 07.06.2022 wird Bezug genommen.

Im Übrigen steht dem Beschwerdebegehren auch § 7 a UVG entgegen, der das Land NRW insoweit bindet, als für den Zeitraum, in dem der unterhaltspflichtige Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und zukünftig bezieht - und das ist nach dem aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 17.09.2020 der Fall - Unterhaltsansprüche nicht verfolgt werden sollen.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 7a UVG eine rechtshemmende Einwendung gegen die Forderung begründet oder ob es sich um ein Vollstreckungshindernis handelt.