OLG Hamm - Beschluß vom 26.11.1991 (2 WF 322/91) - DRsp Nr. 1995/6945
OLG Hamm, Beschluß vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 2 WF 322/91
DRsp Nr. 1995/6945
1. Gibt der Unterhaltsverpflichtete noch während des ehelichen Zusammenlebens seine Berufstätigkeit auf, um eine Zweitausbildung zu beginnen, nimmt er dann bei schon bestehender Trennung zeitgleich mit der Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes ein Studium auf und zahlt er in der Folgezeit in Absprache mit der Kindesmutter monatlich 150 DM Kindesunterhalt, die er durch eine Nebentätigkeit verdient, so kann der Abbruch der schon weit fortgeschrittenen Zweitausbildung nicht mehr verlangt werden.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Studium unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Nebentätigkeit intensiv betrieben wurde.
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