OLG Hamm - Beschluß vom 27.03.1991
8 UF 500/90
Normen:
BGB § 1601 ; UVG § 7 ; ZPO § 722, § 723, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1078

OLG Hamm - Beschluß vom 27.03.1991 (8 UF 500/90) - DRsp Nr. 1995/7571

OLG Hamm, Beschluß vom 27.03.1991 - Aktenzeichen 8 UF 500/90

DRsp Nr. 1995/7571

1. Urteile von DDR-Gerichten (hier ein Unterhaltsurteil aus dem Jahre 1981) bedürfen keiner Vollstreckbarkeitserklärung nach §§ 722, 723 ZPO. 2. Bei Einwänden gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil, ist die Klage nach § 767 ZPO eröffnet. 3. Soweit die Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen sind, ist der Unterhaltsberechtigte nicht mehr forderungsberechtigt. Eine reine Vollstreckungsermächtigung ohne die vorherige Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche ist nicht zulässig. 4. Im Bereich der ehemaligen DDR titulierte Unterhaltsansprüche sind im Verhältnis 1 : 1 in DM umzustellen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; UVG § 7 ; ZPO § 722, § 723, § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1078