OLG Hamm - Beschluss vom 27.07.1998
6 WF 90/98
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4, § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 103, § 104 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 728

OLG Hamm - Beschluss vom 27.07.1998 (6 WF 90/98) - DRsp Nr. 1999/9727

OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.1998 - Aktenzeichen 6 WF 90/98

DRsp Nr. 1999/9727

1. Die in einem Rechtsstreit ergangene Kostenentscheidung ist keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung eines bezahlten Prozesskostenvorschusses. Ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, richtet sich vielmehr nach materiellem Unterhaltsrecht und ist notfalls in einem gesonderten Prozess zu entscheiden. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Prozesskostenvorschuss nur dann zu verrechnen, wenn der Erstattungsanspruch und der gezahlte Vorschuss zusammen die dem Vorschussnehmer entstandenen Kosten übersteigen, da dieser im Ergebnis nicht mehr erhalten darf, als ihm an Prozesskosten tatsächlich entstanden sind. 3. Eine weitergehende Verrechnung findet nicht statt. Der Verpflichtete zahlt den Vorschuss nämlich nicht im Vorgriff auf die spätere Kostenentscheidung, sondern als Unterhalt, um den Berechtigten in die Lage zu versetzen, den Prozess überhaupt führen zu können. Er dient also auch und gerade zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt (hier: keine Verrechnung des Prozesskostenvorschusses von 764,50 DM auf den Erstattungsanspruch von 406,52 DM, da die Gesamtkosten des Vorschussempfängers mit 1505,36 DM höher sind als Vorschuss und Erstattungsanspruch zusammen).

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4, § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 103, § 104 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 728