OLG Hamm - Beschluß vom 27.09.1995 (5 WF 326/95) - DRsp Nr. 1996/23016
OLG Hamm, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 5 WF 326/95
DRsp Nr. 1996/23016
In Verfahren zur Regelung des Sorge- und Umgangsrechts ist der armen Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe unabhängig vom Schwierigkeitsgrad des Verfahrens immer dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn auch die andere Partei anwaltlich vertreten ist.