OLG Hamm - Beschluß vom 27.11.1987 (10 WF 496/87) - DRsp Nr. 1995/7541
OLG Hamm, Beschluß vom 27.11.1987 - Aktenzeichen 10 WF 496/87
DRsp Nr. 1995/7541
1. Für die Anwendung des § 17HausratsVO, Abänderung einer Entscheidung über den Hausrat, kommt es darauf an, daß nachträglich eine nicht vorhergesehene und bislang nicht berücksichtigte wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.2. Hat eine Partei im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren die Herausgabe von Hausrat verlangt, ohne daß sich aus dem Antrag ergeben hätte, daß es sich um eine vorläufige Regelung handeln sollte, und hat das Gericht im Sinne dieser Partei entschieden, so kann nunmehr keine Abänderung der Entscheidung mit dem Ziel verlangt werden, weiteren Hausrat zu erhalten, wenn der Umstand, auf den die Partei sich stützt (hier: bisher leihweise zur Verfügung gestellte Möbel müssen zurückgegeben werden) bereits bei der Erstentscheidung hätte berücksichtigt werden können.
Normenkette:
HausratsVO § 17 ;
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