OLG Hamm - Beschluß vom 28.07.1997 (29 U 104/97) - DRsp Nr. 1998/7393
OLG Hamm, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 29 U 104/97
DRsp Nr. 1998/7393
1. Eine öffentliche Zustellung (hier: eines Urteils auf Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung zum Regelunterhalt) ist als staatlicher Hoheitsakt unabhängig davon wirksam, ob die Voraussetzungen des § 203ZPO objektiv erfüllt waren. Insbesondere die Rechtssicherheit erfordert, daß die Wirksamkeit des Staatshoheitsaktes nicht noch Jahre später in Frage gestellt wird2. Lediglich eine gegen § 103 Abs. 1GG verstoßende Zustellung (etwa bei für das Gericht erkennbar nicht vorliegenden Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung oder bei ihrer rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung durch den Prozeßgegner) wäre unwirksam (hier: verneint).