OLG Hamm - Beschluß vom 28.12.1990
4 UF 239/90
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. a; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 955

OLG Hamm - Beschluß vom 28.12.1990 (4 UF 239/90) - DRsp Nr. 1995/7509

OLG Hamm, Beschluß vom 28.12.1990 - Aktenzeichen 4 UF 239/90

DRsp Nr. 1995/7509

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. a ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit abzustellen, nicht auf einen davon abweichenden Zeitpunkt, ab dem die Partei einen unverfallbaren Anspruch auf Altersrente hat. 2. Statische Anwartschaften aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen und anschließend durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Quasisplitting) auszugleichen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. a; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 955