OLG Hamm - Beschluß vom 29.06.1993
2 UF 143/92
Normen:
HausratsVO § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 149 (LS)
FamRZ 1994, 388

OLG Hamm - Beschluß vom 29.06.1993 (2 UF 143/92) - DRsp Nr. 1994/10245

OLG Hamm, Beschluß vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 2 UF 143/92

DRsp Nr. 1994/10245

Richterliche Anordnungen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses über die Ehewohnung nach der Scheidung: a. Trotz Einigkeit der geschiedenen Ehegatten über die weitere Nutzung der Wohnung kann bei fehlendem Einverständnis des Vermieters ein Bedürfnis für eine richterliche Regelung bestehen. b. Wird ein Ehegatte aus dem Mietverhältnis entlassen, so kann es im Interesse des Vermieters geboten sein, zur Sicherstellung der künftigen Mietzinszahlungen die Mithaftung des ausziehenden Ehegatten anzuordnen.

Normenkette:

HausratsVO § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12 ;
Fundstellen
FPR 1997, 149 (LS)
FamRZ 1994, 388