OLG Hamm - Beschluß vom 29.08.1996
2 WF 288/96
Normen:
BGB § 1601, § 1607 Abs. 2 S. 2, § 1610, § 1615l;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 645
FamRZ 1997, 632

OLG Hamm - Beschluß vom 29.08.1996 (2 WF 288/96) - DRsp Nr. 1997/5506

OLG Hamm, Beschluß vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 2 WF 288/96

DRsp Nr. 1997/5506

1. Der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter gegen den Vater des nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB geht dem Unterhaltsanspruch gegen den eigenen Vater vor. 2. Da die Kausalität zwischen Bedürftigkeit und Kinderbetreuung seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 1615l BGB zum 01.10.1995 entfallen ist, kommt es für den Unterhaltsanspruch der Mutter nicht mehr darauf an, ob sie ohne die Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (hier: Anspruch für eine nichteheliche Mutter, die als Schülerin auch ohne das Kind nicht erwerbstätig wäre). 3. Der Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater geht dem Anspruch der Mutter vor. 4. Der angemessenen Selbstbehalt des nichtehelichen Vaters gegenüber der Mutter beträgt 1.800 DM.