1. Ist den Eltern (hier: der alleinsorgeberechtigten Mutter) die elterliche Sorge nach § 1666BGB entzogen und einem Pfleger übertragen worden, dann ist für die Überprüfung der Anordnung nach § 1696 Abs. 3BGB seit dem 1.7.1998 das Familiengericht zuständig. 2. Der Ansicht, die Zuständigkeit des Familiengerichts sei nur gegeben, wenn sich ein konkreter Anlaß für Maßnahmen im Rahmen der Überprüfung ergebe, kann nicht gefolgt werden. Ebenso wie ein von der Kindesmutter nach § 1696BGB gestellter Abänderungsantrag ein neues Verfahren mit der Zuständigkeit des Familiengerichts einleiten würde, stellt sich auch die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung als gleichwertige neue Maßnahmen dar, für die das Familiengericht zuständig ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.