OLG Hamm - Beschluß vom 29.10.1998
2 Sdb (Zust.) FamS 10/98
Normen:
BGB § 1666, § 1696 Abs. 2, 3 ; KindRG Art. 15 § 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 432

OLG Hamm - Beschluß vom 29.10.1998 (2 Sdb (Zust.) FamS 10/98) - DRsp Nr. 1999/4744

OLG Hamm, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 2 Sdb (Zust.) FamS 10/98

DRsp Nr. 1999/4744

1. Ist den Eltern (hier: der alleinsorgeberechtigten Mutter) die elterliche Sorge nach § 1666 BGB entzogen und einem Pfleger übertragen worden, dann ist für die Überprüfung der Anordnung nach § 1696 Abs. 3 BGB seit dem 1.7.1998 das Familiengericht zuständig. 2. Der Ansicht, die Zuständigkeit des Familiengerichts sei nur gegeben, wenn sich ein konkreter Anlaß für Maßnahmen im Rahmen der Überprüfung ergebe, kann nicht gefolgt werden. Ebenso wie ein von der Kindesmutter nach § 1696 BGB gestellter Abänderungsantrag ein neues Verfahren mit der Zuständigkeit des Familiengerichts einleiten würde, stellt sich auch die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung als gleichwertige neue Maßnahmen dar, für die das Familiengericht zuständig ist.