OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.1998
13 Sbd 14/98
Normen:
ZPO § 42, § 620 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 936
FamRZ 2000, 295
NJW-RR 1999, 1291

OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.1998 (13 Sbd 14/98) - DRsp Nr. 1999/9708

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.1998 - Aktenzeichen 13 Sbd 14/98

DRsp Nr. 1999/9708

1. Wird in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erst zwei Wochen nach Eingang des Verfahrens ein Verhandlungstermin bestimmt, der weitere sechs Wochen in der Zukunft liegt, so liegt darin in jedem Fall eine nicht sachgerechte Verzögerung des Eilverfahrens. 2. Eine solche Vorgehensweise entfernt sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren, dass sich der antragstellenden Partei der Eindruck auf sachwidrige Voreingenommenheit aufdrängen kann mit der Folge, dass der bearbeitende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 42, § 620 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in FamRZ 2000, 295 im Leitsatz veröffentlicht mit einer zustimmenden Anmerkung von Dr. van Els, Solingen.

Fundstellen
FamRZ 1999, 936
FamRZ 2000, 295
NJW-RR 1999, 1291