OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2002
10 UF 268/00
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 2224/00

OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2002 (10 UF 268/00) - DRsp Nr. 2002/10928

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 10 UF 268/00

DRsp Nr. 2002/10928

»Zur Berechnung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung nach Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 11. Juli 1980 miteinander die Ehe geschlossen. Am 15. Juni 2000 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt. Am 12. Juli 2000 schlossen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung (UR-Nr. 76/2000 des Notars ####### in #######), in der hinsichtlich des Versorgungsausgleichs geregelt worden ist, 'dass als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen.'