OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.1998
8 WF 377/98
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 255

OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.1998 (8 WF 377/98) - DRsp Nr. 2000/4168

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 8 WF 377/98

DRsp Nr. 2000/4168

1. Volljährige Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss, solange sie in Ausbildung stehen und noch keine selbständige Lebensstellung erlangt haben. § 1360a Abs. 4 BGB ist auch im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern analog anwendbar. 2. Auch wenn die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1603 Abs. 2 BGB mit der Volljährigkeit wegfällt, führt die besondere unterhaltsrechtliche Verantwortung der Eltern auch nach der Volljährigkeit unter den Voraussetzungen des § 1610 Abs. 2 BGB dazu, dass Eltern weiterhin für ihre Kinder bis zum Abschluss einer Ausbildung ganz oder teilweise finanziell einstehen müssen.