OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.1998 (8 WF 377/98) - DRsp Nr. 2000/4168
OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 8 WF 377/98
DRsp Nr. 2000/4168
1. Volljährige Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss, solange sie in Ausbildung stehen und noch keine selbständige Lebensstellung erlangt haben. § 1360a Abs. 4BGB ist auch im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern analog anwendbar.2. Auch wenn die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1603 Abs. 2BGB mit der Volljährigkeit wegfällt, führt die besondere unterhaltsrechtliche Verantwortung der Eltern auch nach der Volljährigkeit unter den Voraussetzungen des § 1610 Abs. 2BGB dazu, dass Eltern weiterhin für ihre Kinder bis zum Abschluss einer Ausbildung ganz oder teilweise finanziell einstehen müssen.
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