OLG Hamm - Beschluß vom 30.11.1998 (2 UF 86/98) - DRsp Nr. 1999/4738
OLG Hamm, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 2 UF 86/98
DRsp Nr. 1999/4738
1. § 1696BGB läßt die Änderung einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung nur zu, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gesichtspunkten angezeigt ist. Diese durch das Kindschaftsreformgesetz in das Gesetz aufgenommene Voraussetzung entspricht der Auslegung des § 1696 Abs. 1BGB a.F., welche eine Änderung daran knüpfte, daß sie im Interesse des Kindes angezeigt war. Die Eingriffsschwelle für eine Abänderungsentscheidung wird hierdurch anders als bei der ursprünglich getroffenen Sorgerechtsregelung, bei der es darum geht, welche der sich bietenden Alternativen dem Kindeswohl am besten entspricht, deutlich heraufgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der bisherigen Alleinsorge (hier: der Mutter) sind nicht bereits dann gegeben, wenn festgestellt werden kann, daß die alleinige elterliche Sorge des Vaters beziehungsweise dessen Beteiligung an der elterlichen Sorge im Rahmen eines gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dem Kindeswohl am besten ansprechen würde, sondern nur dann, wenn die bisherige Regelung das Kindeswohl in erheblicher Weise beeinträchtigen würde.
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