OLG Hamm - Beschluß vom 31.07.1995
13 WF 193/95
Normen:
BGB § 826, § 1601 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 809

OLG Hamm - Beschluß vom 31.07.1995 (13 WF 193/95) - DRsp Nr. 1996/23026

OLG Hamm, Beschluß vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 13 WF 193/95

DRsp Nr. 1996/23026

Eine Vollstreckungsgegenklage (hier gegen zwei minderjährige Kinder, Zwillinge, 17 Jahre alt) kann erfolgreich sein, wenn über den Umstand hinaus, daß der titulierte Unterhaltsbetrag höher ist, als der den Berechtigten zustehende Unterhalt, sich das Ausnutzen des Urteils als in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich darstellt, weil die Berechtigten gerade durch das Ausnutzen fehlender Kontakte zu dem Pflichtigen dessen Kenntnis vom eigenen Einkommen (hier aus Ausbildungsverhältnis) verhindert haben.

Normenkette:

BGB § 826, § 1601 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 809