OLG Hamm - Beschluß vom 31.08.1998
8 UF 7/98
Normen:
BGB § 1671, § 1672 a.F., § 1696 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1315
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS)
NJW 1999, 68

OLG Hamm - Beschluß vom 31.08.1998 (8 UF 7/98) - DRsp Nr. 1999/1229

OLG Hamm, Beschluß vom 31.08.1998 - Aktenzeichen 8 UF 7/98

DRsp Nr. 1999/1229

1. Ist die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 rechtskräftig geschieden und gegen die im Rahmen des Scheidungsverbunds getroffene Sorgerechtsregelung Beschwerde eingelegt worden, so richtet sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem 1.7.1998 nach dem neuen Recht, da das Kindschaftsreformgesetz für die materiellen Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge keine Übergangsvorschriften erhält. 2. Obwohl § 1671 BGB n.F. voraussetzt, daß die Eltern bisher die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, ist das Verfahren auch dann als Übertragungsverfahren nach § 1671 BGB n.F. und nicht als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB fortzuführen, wenn bereits vor der Scheidung der Parteien bestandskräftig in einem isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge entschieden worden war, ohne daß diese Entscheidung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Scheidung begrenzt worden wäre.