OLG Hamm - Urteil vom 01.03.1994 (13 UF 435/93) - DRsp Nr. 1995/2698
OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 13 UF 435/93
DRsp Nr. 1995/2698
1. Ist die Höhe des Unterhaltes für ein studierendes Kind durch Urteil festgesetzt, so kann ein zusätzlicher Bedarf durch Aufnahme eines Auslandsstudiums nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden.2. Die Geltendmachung des zusätzlichen Bedarfs als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB scheitert in diesem Fall sowohl an der fehlenden Unvorhersehbarkeit wie auch an der fehlenden Unregelmäßigkeit.