OLG Hamm - Urteil vom 01.07.1997 (1 UF 1/97) - DRsp Nr. 1998/3037
OLG Hamm, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 1 UF 1/97
DRsp Nr. 1998/3037
Eine Feststellungsklage, mit der ein Unterhaltsberechtigter wegen drohender Verjährung die Feststellung bestehender Unterhaltsrückstände aus titulierten Forderungen begehrt, ist wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, da die gleiche verjährungsunterbrechende Wirkung auch kostengünstiger durch die Einleitung der Vollstreckung hätte erreicht werden können.