OLG Hamm - Urteil vom 01.08.1997
13 UF 60/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2, § 1629 Abs. 3 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 30
NJW 1997, 3384
NJW 2001, 392
OLGReport-Hamm 1997, 261

OLG Hamm - Urteil vom 01.08.1997 (13 UF 60/97) - DRsp Nr. 1998/3034

OLG Hamm, Urteil vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 13 UF 60/97

DRsp Nr. 1998/3034

1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB dauert im Unterhaltsprozeß über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus fort, wenn dem klagenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. 2. Nach der Neuregelung des § 91 BSHG, die nunmehr die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten erlaubt, ist diese neue Regelung auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entsprechend anzuwenden, da die Sachlagen mit Ausnahme des Trägers der Hilfe identisch sind. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Unterhaltsvorschußgesetz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Hat der minderjährigen Kindern zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil schon vor Eingehung der Ehe seine erlernten Beruf (hier: technischer Zeichner) aufgegeben und mit einem Studium begonnen (hier: Ausbildung zum Produktdesigner an der Fachhochschule), dann kann er sich nach dem Scheitern der Ehe nicht darauf berufen, daß auch bei Fortsetzung der Ehe im Hinblick auf das Studium keine Leistungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn er das Studium nur nachlässig betrieben hat und ein Abschluß nicht abzusehen ist (hier: Studiendauer bisher zwölf Semester bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern, Studienende nicht absehbar).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2, § 1629 Abs. 3 ; BSHG § 91 Abs. ;