OLG Hamm - Urteil vom 01.09.1993
5 UF 146/92
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 623, § 610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 773

OLG Hamm - Urteil vom 01.09.1993 (5 UF 146/92) - DRsp Nr. 1994/10227

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.1993 - Aktenzeichen 5 UF 146/92

DRsp Nr. 1994/10227

1. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für Sorgerechtsentscheidungen über Kinder, die sich im Ausland (hier: beim Vater in Polen) aufhalten und die ausländische Staatsangehörige sind, ist gegeben, sofern die Sorgerechtsfrage - wie hier - im Scheidungsverbund mitzuregeln war. 2. Der Unterhalt für in Polen lebende Kinder ist in DM zu zahlen. Liegt der geltendgemachte Unterhalt unter der Hälfte des Tabellensatzes, ist dieser Betrag in jedem Fall geschuldet.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 623, § 610 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 773