OLG Hamm - Urteil vom 02.07.1993 (29 U 206/92) - DRsp Nr. 1994/10243
OLG Hamm, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 29 U 206/92
DRsp Nr. 1994/10243
1. Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Kindes aus der ehemaligen DDR für die Zeit bis zum 3.10.1990, beurteilen sich nach damaligen DDR-Gesetzen:a. Nach diesem Recht besteht keine besonders ausgestaltete Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern;b. dementsprechend ist in Unterhaltsprozessen - auch nach dem 03.10.1990 in der Bundesrepublik - eine Verurteilung zum Regelunterhalt i.S. von §§ 1615a, 1615f BGB für die Zeit bis zum 03.10.1990 ausgeschlossen.2. Mit einer Vaterschaftsfeststellungsklage kann gemäß § 640c i.V. mit § 643ZPO nur eine Klage auf Regelunterhalt, hingegen nicht eine Klage auf bezifferten Unterhalt verbunden werden.