OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1991
6 UF 370/91
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 672
NJW-RR 1992, 582

OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1991 (6 UF 370/91) - DRsp Nr. 1995/6946

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 6 UF 370/91

DRsp Nr. 1995/6946

1. Ein geleisteter Prozeßkostenvorschuß kann zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Vorschuß verlangt werden konnte, nicht mehr bestehen, insbesondere sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers wesentlich gebessert haben oder die Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. 2. Erhöht sich der gezahlte Ehegattenunterhalt um 800 DM im Monat (auf nunmehr 2500 DM) und verfügt der Unterhaltsberechtigte dazu über eigenes Einkommen, so entspricht es der Billigkeit, die hälftige Rückzahlung des Prozeßkostenvorschusses anzuordnen. 3. Hierbei ist berücksichtigt, daß die Höhe des Erwerbseinkommens des Empfängers nicht festgestellt ist und zwischen den Parteien weiter erhebliche Vorwürfe im Raum stehen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 672
NJW-RR 1992, 582