OLG Hamm - Urteil vom 03.04.1986
4 UF 671/85
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1610 Nr. 9
FamRZ 1986, 832
NJW 1986, 2514

OLG Hamm - Urteil vom 03.04.1986 (4 UF 671/85) - DRsp Nr. 1995/7633

OLG Hamm, Urteil vom 03.04.1986 - Aktenzeichen 4 UF 671/85

DRsp Nr. 1995/7633

1. Hat ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind vor Antritt seines Wehrdienstes noch keine eigene selbständige Lebensstellung erreicht (hier Schulbesuch und Beginn eines Berufsausbildungslehrganges des Arbeitsamtes für moderne Bürowirtschaft), so ist sein Bedarf auch als Soldat nicht losgelöst von den Lebensverhältnissen und der finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Eltern zu bestimmen. 2. Wer als Unterhaltsberechtigter auf Grund der günstigen Einkommenssituation der Eltern (hier des Vaters) einen Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, wenn er nicht bei der Bundeswehr wäre, kann als Wehrpflichtiger nicht allein auf die eher an durchschnittliche Verhältnisse orientierten Leistungen der Bundeswehr verwiesen werden (hier zusätzlicher Unterhaltsanspruch von monatlich 100 DM bei einem monatlichen Einkommen von 3.600 DM aus seiten des Verpflichtete). .

Normenkette:

§ ;