OLG Hamm - Urteil vom 03.07.1992 (5 UF 1/92) - DRsp Nr. 1994/10412
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1992 - Aktenzeichen 5 UF 1/92
DRsp Nr. 1994/10412
1. Ein Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten kann dann, wenn das - an sich - anwendbare ausländische (hier: türkische) Recht mangels Geltung der Parteimaxime einen solchen Anspruch nicht kennt, aus Gründen der Rechtsfortbildung zuerkannt werden, sofern ein einschlägiger Unterhaltsanspruch überhaupt in Betracht kommt.2. Nach Türkischem ZGB besteht - unter der Voraussetzung des Rechts zum Getrenntleben - ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Form einer Geldrente.