OLG Hamm - Urteil vom 04.09.1998
10 UF 512/97
Normen:
BGB § 826, § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1449
OLGReport-Hamm 1998, 363
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 24.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 70/97

OLG Hamm - Urteil vom 04.09.1998 (10 UF 512/97) - DRsp Nr. 2000/4171

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.1998 - Aktenzeichen 10 UF 512/97

DRsp Nr. 2000/4171

1. Voraussetzung für einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass der den Kindesunterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtungen gegenüber dem Kind erfüllt hat. 2. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB kann dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsgläubiger zustehen, wenn dieser nach Erlangung des Titels eine grundlegende Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschweigt. Hinzu kommen müssen dann besondere Umstände, die das Verhalten des Klägers als sittenwidrig erscheinen lassen. Der Anspruch besteht aber nur gegenüber dem Unterhaltsgläubiger (hier: das minderjährige Kind), nicht gegenüber dem anderen unterhaltspflichtigen Elternteil.