OLG Hamm - Urteil vom 05.08.1998
5 UF 24/98
Normen:
BGB § 818 Abs. 3, § 1601 ; ZPO § 323 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1163

OLG Hamm - Urteil vom 05.08.1998 (5 UF 24/98) - DRsp Nr. 1999/9726

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 5 UF 24/98

DRsp Nr. 1999/9726

1. Die rückwirkende Abänderung eines Unterhaltsvergleichs zu Lasten des Unterhaltsberechtigten scheitert weder an der Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO noch steht der Abänderung der Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten entgegen. 2. Grundsätzlich wird dem Vertrauensschutz eines Titelgläubigers bereits durch die Regelungen des § 818 Abs. 3 BGB hinreichend Rechnung getragen, nach der er gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben kann. 3. Ein Vertrauensschutz des Titelgläubigers fehlt insbesondere dann, wenn er die sich aus dem Vergleich ergebende Informationspflicht (vertragliche Treuepflicht) nicht erfüllt hat (hier: keine Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen über die Beendigung der Ausbildung). 4. Das Risiko, nach Abschluss der Ausbildung keine Anstellung zu finden, trägt das volljährige Kind, nicht die Eltern.