OLG Hamm - Urteil vom 05.10.1992 (4 UF 87/92) - DRsp Nr. 1995/1622
OLG Hamm, Urteil vom 05.10.1992 - Aktenzeichen 4 UF 87/92
DRsp Nr. 1995/1622
Eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs ist gemäß § 1579 Nr. 2 BGB im Hinblick auf ein prozessuales Verhalten des Unterhaltsberechtigten vorzunehmen, welches die volle Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unangemessen erscheinen läßt (hier: Die Unterhaltsberechtigte hat im vorliegenden Fall ganz vehement bestritten, mit einem Dritten eheähnlich zusammenzuleben und bei ihm zu arbeiten).