A) Berufung und Anschlussberufung gegen das den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Nachscheidungsunterhalts von 949,24 DM vom 18.04.1987 bis einschließlich Mai 1987 und von 886,70 DM ab 01.06.1987 verurteilende amtsgerichtliche Erkenntnis sind zulässig.
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