OLG Hamm - Urteil vom 06.10.1993
5 UF 184/91
Normen:
BGB § 1579 Nr. 4, 5,6,7, § 1585b; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 704

OLG Hamm - Urteil vom 06.10.1993 (5 UF 184/91) - DRsp Nr. 1994/10221

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 5 UF 184/91

DRsp Nr. 1994/10221

1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann trotz eines vorliegenden Verwirkungstatbestands i.S. von § 1579 BGB fortbestehen, wenn der Unterhaltspflichtige während jahrelanger Trennungszeit nicht versucht hat, sich unter Berufung auf Verwirkung von der Zahlungspflicht zu lösen. 2. Erstattung einer an den Unterhaltspflichtigen gezahlten, an sich aber - wegen Übertragung der entsprechenden Anwartschaften im Versorgungsausgleich - dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Rentenzahlung: a. Zuständigkeit des Familiengerichts jedenfalls nach § 23b Abs. 1 Nr. 6 GVG; b. analoge Anwendung des § 1585b BGB (Geltendmachung des Anspruchs für die Vergangenheit).

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 4, 5,6,7, § 1585b; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

A) Berufung und Anschlussberufung gegen das den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Nachscheidungsunterhalts von 949,24 DM vom 18.04.1987 bis einschließlich Mai 1987 und von 886,70 DM ab 01.06.1987 verurteilende amtsgerichtliche Erkenntnis sind zulässig.