Die Parteien waren vom 12.07.1962 bis 13.07.1982 miteinander verheiratet.
Ihre volljährigen Kinder sind wirtschaftlich selbständig.
Die Klägerin war während der Ehe Hausfrau. Sie ist gelernte Kaufmannsgehilfin und seit dem 01.10.1984 als Büroangestellte tätig. Ihr daraus in 1992 erzieltes Nettoeinkommen ist in der Berufungsinstanz mit monatlich 2.305,24 DM nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten von 92,40 DM unstreitig geworden. Steuererstattungen hatte die Klägerin nicht.
Der Beklagte ist Geschäftsführer der ... in ..., einer Tochtergesellschaft des ..., deren Gegenstand der Vertrieb der von der Konzernmutter produzierten Geräte für die Farmer- und Biotechnologie ist.
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