OLG Hamm - Urteil vom 08.10.1993
13 UF 151/93
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 515
NJW-RR 1994, 1029

OLG Hamm - Urteil vom 08.10.1993 (13 UF 151/93) - DRsp Nr. 1994/10217

OLG Hamm, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 13 UF 151/93

DRsp Nr. 1994/10217

Berücksichtigung nachträglicher Einkommensteigerungen beim Unterhaltspflichtigen im Rahmen nachehelichen Unterhalts, wenn sie bereits in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt waren und dementsprechend erwartet werden konnten. Anderes gilt für Steigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (hier: Aufstieg vom Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens zum "Senior-Manager" eines international tätigen Konzerns.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren vom 12.07.1962 bis 13.07.1982 miteinander verheiratet.

Ihre volljährigen Kinder sind wirtschaftlich selbständig.

Die Klägerin war während der Ehe Hausfrau. Sie ist gelernte Kaufmannsgehilfin und seit dem 01.10.1984 als Büroangestellte tätig. Ihr daraus in 1992 erzieltes Nettoeinkommen ist in der Berufungsinstanz mit monatlich 2.305,24 DM nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten von 92,40 DM unstreitig geworden. Steuererstattungen hatte die Klägerin nicht.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der ... in ..., einer Tochtergesellschaft des ..., deren Gegenstand der Vertrieb der von der Konzernmutter produzierten Geräte für die Farmer- und Biotechnologie ist.