OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1996
33 U 38/96
Normen:
BGB § 426, § 745 Abs. 2, § 812, § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 97

OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1996 (33 U 38/96) - DRsp Nr. 1997/5498

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 33 U 38/96

DRsp Nr. 1997/5498

1. Zieht ein Ehegatte aus dem den Ehegatten gemeinsam gehörenden Haus aus, so ergibt sich weder aus den gemeinschaftsrechtlichen noch aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften ohne weiteres ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den bleibenden Ehegatten, da die Tatsache, daß ein Miteigentümer die gemeinsame Sache nicht mehr nutzt, nicht dazu führt, daß der andere seinerseits die Nutzung einschränken müßte oder daß er auf Kosten des scheidenden Ehegatten bereichert wäre. 2. Eine Nutzungsentschädigung kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem die Neuregelung der Nutzung geltend gemacht wurde. 3. Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn der scheidenden Ehegatte seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung einwendungsweise einem Anspruch des nutzenden Ehegatten auf Beteiligung an den Hauskosten in der Vergangenheit entgegenhalten möchte.