OLG Hamm - Urteil vom 08.12.1988
4 UF 251/86
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1303

OLG Hamm - Urteil vom 08.12.1988 (4 UF 251/86) - DRsp Nr. 1995/2700

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 4 UF 251/86

DRsp Nr. 1995/2700

1. Die Mahnung wegen laufenden Unterhalts (§ 1613 Abs. 1 BGB) muß zwar nicht monatlich wiederholt werden, doch bedeutet dies nicht ohne weiteres, daß der Unterhaltsschuldner nunmehr auf unbestimmte Zeit mit dem angemahnten Betrag in Verzug ist. 2. Jedenfalls für den Fall, daß der Unterhaltsgläubiger seine Forderung durch eine neue Mahnung mit reduziertem Zahlungsbegehren oder durch eine teilweise Klagerücknahme ermäßigt, gelten für die Zukunft die Verzugsfolgen nur noch in Höhe des reduzierten Anspruchs. 3. Die bereits eingetretenen Verzugsfolgen in der Vergangenheit werden dadurch nicht berührt.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 1303