OLG Hamm - Urteil vom 09.08.1996 (5 UF 73/96) - DRsp Nr. 1997/4405
OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 5 UF 73/96
DRsp Nr. 1997/4405
1. Wer sein Arbeitsverhältnis ohne konkrete Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz und ohne rechtfertigende Umstände kündigt, macht sich vorsätzlich leistungsunfähig und verletzt seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit in grober Weise.2. Innerbetriebliche Konflikte rechtfertigen eine Kündigung nur, wenn Möglichkeiten der Konfliktbereinigung ergebnislos geblieben sind und der Konflikt den Unterhaltsschuldner außerordentlich belastet und psychisch beeinträchtigt.