OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1993 (13 UF 270/93) - DRsp Nr. 1994/10204
OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 13 UF 270/93
DRsp Nr. 1994/10204
»Wird eine einstweilige Verfügung (hier: auf wiederkehrende Zahlung einer Unterhaltsrente) nicht durch Parteizustellung, sondern durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung vollzogen, so reicht die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Verfügungstitels für die Zulässigkeit der Vollstreckung und damit für die Wirksamkeit der Vollziehung nach § 929 Abs. 2, Abs. 3ZPO aus.«
Vgl. FamRZ 1994, 1478 : nach dieser Entscheidung kann der einer Sicherung eines erheblich gefährdeten künftigen Ausgleich des Zugewinns dienende Anspruch nach § 1389BGB nicht seinerseits durch dinglichen Arrest gesichert werden.