OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1993 (13 UF 270/93) - DRsp Nr. 1995/1599
OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 13 UF 270/93
DRsp Nr. 1995/1599
Wird ein Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten von Amts wegen zugestellt und beantragt der Verfügungskläger einen Tag später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der zwei Tage später erlassen wird, so sind die Voraussetzungen des § 929 Abs. 2, Abs. 3ZPO erfüllt, auch wenn die Zustellung im Parteibetrieb erst drei Monate später erfolgt.