OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1995
4 UF 126795
Normen:
Türkisches ZGB Art. 132, 133, 134 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)331f-h
FamRZ 1996, 731

OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1995 (4 UF 126795) - DRsp Nr. 1998/19402

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 4 UF 126795

DRsp Nr. 1998/19402

»1. Die Ehe ist gem. Art. 134 I türk. ZGB gescheitert, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt leben und zu einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Ehelebens ohne Erfüllung ihrer jeweils eigenen und dem anderen Partner unmöglichen Bedingungen nicht bereit sind. 2. Tragen beide Ehegatten gleichmäßig Verschulden am Scheitern der Ehe, dann gibt das heutige türkische Recht dem nicht auf Scheidung antragenden Ehegatten ein scheidungshinderndes Widerspruchsrecht i.S. des Art. 134 II türk. ZGB nicht, da es ihn insofern nicht für schützenswert hält. 3. Der Widerspruch gem. Art. 134 II türk. ZGB muß einem schutzwürdigen Interesse des widersprechenden Ehegatten am Erhalt der gescheiterten Ehe dienen. Reduziert sich in einer kinderlosen Ehe das Eintreten des widersprechenden Ehegatten für die Fortsetzung der Ehe auf verbale Bekundung eines Ehewillens, der durch das Stellen von Bedingungen eingeschränkt ist, die der die Scheidung betreibende Ehegatte für den Widersprechenden ersichtlich und aus beachtlichen familienbedingten Motiven nicht akzeptieren will, ist die Ehe auch für den widersprechenden Ehegatten im Einzelfall nicht erhaltungswürdig und der Widerspruch unbeachtlich.«

Normenkette:

Türkisches ZGB Art. 132, 133, 134 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(166)331f-h
FamRZ 1996, 731