OLG Hamm - Urteil vom 09.12.1994 (29 U 65/94) - DRsp Nr. 1996/3313
OLG Hamm, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 29 U 65/94
DRsp Nr. 1996/3313
1. Die Frist des § 1600h Abs. 1BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, da dem Mann Umstände bekannt werden, die gegen seine Vaterschaft sprechen, § 1600h Abs. 2BGB, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und nicht vor dem Wirksamwerden eines Vaterschaftsanerkenntnisses, § 1600h Abs. 5BGB (hier durch Zustimmung des Kindes gemäß § 1600cBGB, erklärt durch das Kreisjugendamt als gesetzlicher Vertreter des Kindes).2. Für die Kenntnis im Sinne des § 1600h Abs. 2BGB gelten die gleichen Grundsätze wie im Rahmen der Anfechtung der Ehelichkeit. Es genügt somit die Kenntnis eines Sachverhaltes, der die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung begründet.
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