OLG Hamm - Urteil vom 09.12.1994
29 U 65/94
Normen:
BGB § 1594 Abs. 1, § 1600c, § 1600h Abs. 1, 2, 5;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 966
OLGReport-Hamm 1995, 45

OLG Hamm - Urteil vom 09.12.1994 (29 U 65/94) - DRsp Nr. 1996/3313

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 29 U 65/94

DRsp Nr. 1996/3313

1. Die Frist des § 1600h Abs. 1 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, da dem Mann Umstände bekannt werden, die gegen seine Vaterschaft sprechen, § 1600h Abs. 2 BGB, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und nicht vor dem Wirksamwerden eines Vaterschaftsanerkenntnisses, § 1600h Abs. 5 BGB (hier durch Zustimmung des Kindes gemäß § 1600c BGB, erklärt durch das Kreisjugendamt als gesetzlicher Vertreter des Kindes). 2. Für die Kenntnis im Sinne des § 1600h Abs. 2 BGB gelten die gleichen Grundsätze wie im Rahmen der Anfechtung der Ehelichkeit. Es genügt somit die Kenntnis eines Sachverhaltes, der die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung begründet.