OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1997
12 UF 489/96
Normen:
BGB § 1356, § 1601, § 1610a; EStG § 26a, § 37f; AO § 270 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 42

OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1997 (12 UF 489/96) - DRsp Nr. 1999/1270

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 12 UF 489/96

DRsp Nr. 1999/1270

1. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen wäre. 2. Führt der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtete erwerbsunfähige Elternteil im Rahmen einer zweiten Ehe den Haushalt, so kann ihm hierfür kein fiktives Einkommen zugerechnet werden, da es sich hierbei um Leistungen handelt, die über das familienrechtlich geschuldete, § 1356 Abs. 1 BGB, nicht hinausgehen. 3. Steuervorteile aus einer Wiederheirat sind ihrer Zweckbestimmung nach nicht nur der neuen Familie zuzuordnen, sondern sollen auch Kindern aus der früheren Ehe zugute kommen. 4. Die Verteilung der Steuererstattung zwischen dem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner und seiner erwerbstätigen zweiten Ehefrau bei gemeinsamer Veranlagung ist gemäß dem Maßstab der §§ 26a EStG, 270 AO vorzunehmen, nämlich nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. 5. Die Ermäßigung nach § 37f EStG ist kinderbedingt im Hinblick auf die eigengenutzte Wohnung, so daß insoweit eine Zweckbindung für die neue Familie angenommen werden kann.