OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1993
11 UF 77/93
Normen:
BGB § 1579 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 772
OLGReport-Hamm 1994, 33

OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1993 (11 UF 77/93) - DRsp Nr. 1994/10197

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 11 UF 77/93

DRsp Nr. 1994/10197

Eine zur Kürzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führende grobe Unbilligkeit i.S. des § 1579 Nr. 4 BGB (Mißachtung der Vermögensinteressen des Pflichtigen) liegt darin, daß der Berechtigte die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, die zu einer grundlegenden Veränderung der bisherigen Unterhaltsregelung führen mußte, bewußt verschweigt. Das gilt auch dann, wenn diese Erwerbstätigkeit als teilweise überobligationsmäßig zu werten ist, sowie dann, wenn es sich zunächst (nur) um ein Probearbeitsverhältnis handelt.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat die Abänderung der in den Vergleichen vom 05. Februar 1986 - 13 F 184/84 AG Lippstadt - und vom 14.09.1989 - 40 F 234/88 AG Bonn - zuletzt in Höhe von monatlich 1.100,00 ad titulierten Verpflichtung, an die Beklagte Nachscheidungsunterhalt zu zahlen, dahin begehrt, ab November 1991 zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet zu sein. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er das Begehren verfolgt, die Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 130,00 DM zu reduzieren. Das Amtsgericht hat mit dem am 07. Januar 1993 verkündeten Urteil die Vergleiche abgeändert und die Zahlungsverpflichtung des Klägers für die Zeit ab November 1991 auf monatlich noch 762,00 DM reduziert.