OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1993
5 UF 25/93
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)279a-b
FamRZ 1994, 763
NJW-RR 1994, 649
OLGReport-Hamm 1994, 55

OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1993 (5 UF 25/93) - DRsp Nr. 1994/10198

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 5 UF 25/93

DRsp Nr. 1994/10198

Abänderungsklage im Falle eines ausländischen (hier: polnischen) Unterhaltstitels: a. Eine Behandlung wie eine Erstklage kommt nur dann in Betracht, wenn sich die für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse objektiv nicht feststellen lassen; zu einer solchen Wertung reichen - mit Rücksicht auf die Darlegungslast der klagenden Partei - etwaige Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung nicht aus. b. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nicht schon in der - ausschließlich für den Außenwert der Währung maßgebenden - Entwicklung des Wechselkurses (DM : Zloty).

Normenkette:

ZPO § 323 ;
Fundstellen
DRsp IV(418)279a-b
FamRZ 1994, 763
NJW-RR 1994, 649
OLGReport-Hamm 1994, 55