OLG Hamm - Urteil vom 11.10.1994
7 UF 236/94
Normen:
BGB § 242, § 1361, § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 606

OLG Hamm - Urteil vom 11.10.1994 (7 UF 236/94) - DRsp Nr. 1995/7551

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 7 UF 236/94

DRsp Nr. 1995/7551

1. Die Frage, ob und in welchem Umfang Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten aus Überstunden oder Nebentätigkeiten den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen, ist, da im Gesetz nicht geregelt, in jedem Einzelfall anhand der Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu entscheiden. 2. Aus Gründen der unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlung sind die im Gesetz vorgegebenen Leitlinien des § 1577 Abs. 2 BGB spiegelbildlich anzuwenden. 3. Bei der zutreffenden Billigkeitsentscheidung kommt es vor allem darauf an, ob solche zusätzlichen Einnahmen im betroffenen Beruf üblich sind, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Parteien lebten beziehungsweise leben, welches Einkommen dem Pflichtige nach Abzug der Unterhaltslasten und seiner sonstigen Verbindlichkeiten noch verbleibt, und ob der Mindestbedarf der Berechtigten gedeckt ist.

Normenkette:

§ , § , § Abs. ;