OLG Hamm - Urteil vom 12.11.1991
2 UF 183/91
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 592

OLG Hamm - Urteil vom 12.11.1991 (2 UF 183/91) - DRsp Nr. 1995/1633

OLG Hamm, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 2 UF 183/91

DRsp Nr. 1995/1633

1. Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung des Kindes zu tragen, wenn sie bereits für eine angemessene Berufsausbildung des Kindes gesorgt haben. 2. Weiterer Ausbildungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn nach dem Abschluß der Lehre eine weitere Ausbildung von vorneherein angestrebt worden war und die einzelnen Ausbildungsabschnitte (hier Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule) eine einheitliche Berufsausbildung darstellen. 3. Die Absicht, über die Lehre hinaus eine Weiterbildung anzustreben, muß in irgendeiner Form erkennbar geworden sein.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 592