OLG Hamm - Urteil vom 13.05.1997 (7 UF 22/97) - DRsp Nr. 1998/16694
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 7 UF 22/97
DRsp Nr. 1998/16694
1. Der Kläger, der einen Zugewinnausgleichsanspruch gelten macht, trägt als Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast dafür, daß vom Beklagten behauptete Verbindlichkeiten, die dessen Endvermögen mindern, nicht bestehen.2. Dabei kann er sich insoweit entsprechend dem Regelfall des Negativbeweises darauf berufen, daß er nur substantiierten Vortrag zu widerlegen braucht.