OLG Hamm - Urteil vom 13.12.1996
11 UF 60/96
Normen:
BErzGG § 9 ; BGB § 1361, § 1577 Abs. 1, 2, § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 886 (LS)
NJW-RR 1997, 963
NJWE-FER 1997, 218 (LS)
OLGReport-Hamm 1997, 77

OLG Hamm - Urteil vom 13.12.1996 (11 UF 60/96) - DRsp Nr. 1998/3063

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 11 UF 60/96

DRsp Nr. 1998/3063

1. Ist in einem Vergleich der Ehegattenunterhalt (hier: der Trennungsunterhalt) geregelt, ohne daß der fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten erwähnt ist, so ändert die Arbeitsaufnahme die Geschäftsgrundlage des Vertrages und führt zur Abänderungsmöglichkeit. 2. Auch die Tatsache, daß der Berechtigte nunmehr seit mehr als vier Jahren mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, ändert die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung, selbst wenn bei deren Abschluß das Zusammenleben bereits ein Jahr andauerte und deshalb ein Abschlag von 400 DM vom Bedarf des Berechtigten (hier: 1.200 DM) gemacht wurde (Erbringung von Versorgungsleistungen zugunsten des neuen Partners). 3. Von Betreuungskosten für die Versorgung von Kindern während der Arbeitszeit (hier: 750 DM im Monat) sind die Beträge abzusetzen, die auch bei der Betreuung durch den Elternteil selbst angefallen wären (Sowieso-Kosten; hier: 100 DM im Monat für ein tägliches Mittagessen.).